Umweltschutz
Beratung in betrieblichem Umweltschutz
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Wir prüfen die Einhaltung der Umweltgesetze und -verordnungen, erstellen auf Wunsch ein Rechtskataster, Anlagen-, Gefahrstoff- und andere vorgeschriebene Verzeichnisse. |
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Stellung eines Umweltschutzbeauftragten
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Wir stellen Ihnen einen externen Betriebsbeauftragten für Abfall-, Gewässerschutz- oder Immissionsschutz, der die internen Kontroll- und Beratungsfunktionen gemäß den entsprechenden Fachgesetzen erfüllt und notwendige Dokumente erstellt, wie z.B. Emissionserklärung, Abfallbilanzen und –Konzepte. |
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Arbeitsschutz-Managementsysteme
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Wir koordinieren die Einführung eines Arbeitsschutz-Management-Systems nach ArbSchG. |
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1. Gefährdung durch organisatorische Mängel
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1.1. Unterweisung
Fehlende Information
• Erstunterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit insbesondere über
- Normalbetrieb
- Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (Bedeutung und Pflicht zur Beachtung),
Alarm- und Rettungsplan
- Verhalten bei Unfällen, Bränden und Betriebsstörungen
• Kurze, wiederkehrende Unterweisungen, möglichst häufig, mindestens einmal jährlich,
• insbesondere
- von neuen Mitarbeitern
- bei Arbeitsplatzwechsel
- nach längerer Pause (z.B. Mutterschutz, Wehrdienst)
- von besonders schutzbedürftigen Personen (z.B. Jugendliche, Schwangere, Behinderte,
Personen, die nach einem schweren Arbeitsunfall eingegliedert werden)
- von Leiharbeitnehmern, Fremdfirmenmitarbeitern, Reinigungspersonal,
sonstigen Betriebsfremden
• Durchführung der Unterweisung
- in Gruppengesprächen unter aktiver Beteiligung der Teilnehmer
- unter Berücksichtigung der Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisung
- arbeitsplatzbezogen
• Auch über betriebsspezifische Abweichungen vom Normalbetrieb unterweisen
• Unterweisung bei neuen Erkenntnissen bezüglich Gefährdungen und Belastungen
• (z.B. nach Unfällen, Beinahunfällen, arbeitsbedingten Erkrankungen)
• Unterweisung bei Vorliegen neuer oder anderer Gefährdungen und Belastungen
• (z.B. neue oder geänderte Maschinen, Verfahren, Tätigkeiten, Stoffe)
• Unterweisung bei Änderung oder Einführung neuer Notfall-, Rettungs-
• und Alarmierungssysteme
• Sicherstellen, dass gemäß Unterweisung gearbeitet wird
• Regelmäßiges Training sicherer Verhaltensweisen und von Notfallmaßnahmen
• Dokumentation der Unterweisung einschließlich der Teilnehmer
Rechtsgrundlagen und Informationen:
§12 ArbSchG; §6 AMBV; UVV'en, z.B.: §7 Abs. 2 BGV A1 und §1 BGV B1 i. V.m. §20 Abs. 2 GefStoffV; TRGS 555; §29 Abs. 1, 2 JArbSchG; §2 VO zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz, §81 Betriebsverfassungsgesetz; BGI 527; Merkblatt A 011
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Asbestsanierung
Asbestsanierung nach TRGS 519
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Sachkunde für Arbeiten in Bereichen nach Anlage 3:
Vorschläge zur Behandlung / Entsorgung Asbesthaltiger Bauteile |
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Altlastenentsorgung
Altlastenentsorgung nach BGR 128
Brandschutzbeauftragter
Brandschutzbeauftragte sind vom Arbeitgeber beauftragte Beschäftigte.
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Jeder Arbeitgeber hat gemäß §10 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Beschäftigte zu benennen, die für den Fall eines Brandes Aufgaben der Brandbekämpfung und erforderlichenfalls der Evakuierung der übrigen Beschäftigten übernehmen. Die Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der Beschäftigten, die solche Aufgaben übernehmen, müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der Beschäftigten insgesamt und zu den tatsächlich bestehenden Gefahren stehen. |
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Baustellenverordnung: § 3 - Koordinierung
(1) Für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, sind ein oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen. Der Bauherr oder der von ihm nach § 4 beauftragte Dritte kann die Aufgaben des Koordinators selbst wahrnehmen.
(2) Während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator die in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Maßnahmen zu koordinieren, den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen und eine Unterlage mit den erforderlichen, bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigenden Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz zusammenzustellen.
(3) Während der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator die Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes zu koordinieren, darauf zu achten, dass die Arbeitgeber und die Unternehmer ohne Beschäftigte ihre Pflichten nach dieser Verordnung erfüllen, den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan bei erheblichen Änderungen in der Ausführung des Bauvorhabens anzupassen oder anpassen zu lassen, die Zusammenarbeit der Arbeitgeber zu organisieren und die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber zu koordinieren.
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Produktionsstättenplanung
Bei der Planung von Produktionsstätten unterstützen wir den Bauherrn unter Einbeziehung neuster arbeitssicherheitstechnischer und ergonomischer Erkenntnisse, sowie der aktuellen Gesetzgebung für verschiedene Branchen wie z.B.
- Metall
- Holz
- Kunststoff
- Textil
- Druck und Papier
etc.
Sie geben die Produktionsabläufe vor, wir koordinieren die unfallverhütenden und gesundheitlich verträglichen Maßnahmen noch in der Planungsphase der Produktionsstätte.
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Rettungswege und Feuerwehrpläne
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Wir fertigen Flucht- und Rettungspläne individuell angepaßt an den jeweiligen Standort an. Wir liefern kratzfeste Alurahmen, DIN A3 Kunststoffrahmen und Alarmpläne für die betriebliche Ausstattung. |
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Gutachten
Wir erstellen Gutachten über:
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- Arbeitsbedingungen
- Gefährdungsanalysen
- Arbeitsverträglichkeitsaudits
- "burn-out"-Settlements
- "sick-building"-Syndrom
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Messungen
Wir führen durch:
Messungen von
- Lärm
- Klima
- Beleuchtung
- Elektromagnetische Strahlung
- Staub
- Gefahrstoffe
- Arbeitsplatzgrenzwerte
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Gefährdungsanalysen
Arbeitsschutzgesetz § 5
Betriebssicherheitsverordnung §3 Gefährdungsbeurteilung
Abschnitt 2: Gemeinsame Vorschriften für Arbeitsmittel
(1) Der Arbeitgeber hat bei der Gefährdungsbeurteilung nach §7 der Gefahrstoffverordnung und der allgemeinen Grundsätze des §4 des Arbeitsschutzgesetzes die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel zu ermitteln. Dabei hat er insbesondere die Gefährdungen zu berücksichtigen, die mit der Benutzung des Arbeitsmittels selbst verbunden sind und die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden.
(2) Kann nach den Bestimmungen der §7 und §12 der Gefahrstoffverordnung die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären nicht sicher verhindert werden, hat der Arbeitgeber zu beurteilen
1. die Wahrscheinlichkeit und die Dauer des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger
Atmosphären,
2. die Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins, der Aktivierung und des Wirksamwerdens
von Zündquellen einschließlich elektrostatischer Entladungen und
3. das Ausmaß der zu erwartenden Auswirkungen von Explosionen.
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Arbeitsmedizin
Unser Betriebsarzt berät Sie gemäß DGUV Vorschrift 2
- Analyse des betriebsbedingten
- Gefährdungspotenzials
- Vorbeugende Maßnahmen im Gesundheitszustand
- Medizinische Untersuchungen nach BG-Vorgabe
- Kontrolle und Bewertung der Praxis des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung
- Individuelle Beratung, abgestellt auf die betriebsspezifischen Belange
Ein unverbindliches Angebot erstellen wir Ihnen unter Angabe Ihrer Berufsgenossenschaft, Betätigungsfeld und gesamter Mitarbeiterzahl.
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Betreuung nach ArbSchG
DGUV Vorschrift 2 Fachkräfte für Arbeitssicherheit:
§ 2 Bestellung
(1) Der Unternehmer hat Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in den §§ 3 u. 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes bezeichneten Aufgaben schriftlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu bestellen oder zu verpflichten.
Ein unverbindliches Angebot erstellen wir Ihnen unter Angabe Ihrer Berufsgenossenschaft, Betätigungsfeld und gesamter Mitarbeiterzahl.
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