Gesetzliche Grundlagen
Baustellenverordnung: § 2 - Planung der Ausführung des Bauvorhabens(1) Bei der Planung der Ausführung eines Bauvorhabens, insbesondere bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, und bei der Bemessung der Ausführungszeiten für diese Arbeiten, sind die allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes zu berücksichtigen.
Baustellenverordnung: § 3 - Koordinierung(1) Für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, sind ein oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen. Der Bauherr oder der von ihm nach § 4 beauftragte Dritte kann die Aufgaben des Koordinators selbst wahrnehmen. Arbeitsschutzgesetz: § 4 - Allgemeine GrundsätzeDer Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen: Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird; Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen; bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen; Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen; individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen; spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen; den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen; mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist. Arbeitsschutzgesetz: § 5 - Beurteilung der Arbeitsbedingungen(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Arbeitsschutzgesetz: § 6 - Dokumentation(1) Der Arbeitgeber muss über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. Bei gleichartiger Gefährdungssituation ist es ausreichend, wenn die Unterlagen zusammengefasste Angaben enthalten. Soweit in sonstigen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, gilt Satz 1 nicht für Arbeitgeber mit zehn oder weniger Beschäftigten; die zuständige Behörde kann, wenn besondere Gefährdungssituationen gegeben sind, anordnen, dass Unterlagen verfügbar sein müssen. Bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. BGV A 7 (alt VBG 123) - Betriebsarzt: § 2 - Bestellung(1) Der Unternehmer hat Betriebsärzte zur Wahrnehmung der in § 3 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) bezeichneten Aufgaben für die sich aus den Merkmalen der nachstehenden Tabelle ergebenden erforderlichen Einsatzzeiten* schriftlich zu bestellen oder zu verpflichten. Arbeitssicherheitsgesetz: § 5 - Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit(1) Der Arbeitgeber hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieure, -techniker, -meister) schriftlich zu bestellen und ihnen die in § 6 genannten Aufgaben zu übertragen, soweit dies erforderlich ist im Hinblick auf 1. die Betriebsart und die damit für die Arbeitnehmer verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren, 2. die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft, 3. die Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf die Zahl und Art der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen, 4. die Kenntnisse und die Schulung des Arbeitgebers oder der nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 des Arbeitsschutzgesetzes verantwortlichen Personen in Fragen des Arbeitsschutzes. Arbeitssicherheitsgesetz: § 6 - Aufgaben der Fachkräfte für ArbeitssicherheitDie Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. Sie haben insbesondere Öko-AuditDas Öko-Audit (engl.: Eco Management and Audit Scheme, Abkürzung: EMAS) ist ein freiwilliges System, an dem Unternehmen oder andere Organisationen, die ihren betrieblichen Umweltschutz verbessern wollen, teilnehmen können. Dazu muss die Organisation ein Umweltmanagementsystem nach ISO 14001 einrichten, alle relevanten Umweltrechtsvorschriften einhalten, regelmäßige Audits durchführen und alle 3 Jahre eine Umwelterklärung veröffentlichen, die von einem zugelassenen Umweltgutachter validiert wird. Das Öko-Audit gilt nur innerhalb der Europäischen Union. Die letzte Novellierung der EU-Norm (EMAS II) erfolgte im März 2001. Seitdem können auch Dienstleistungsunternehmen und nichtgewerbliche Organisationen teilnehmen. Außerdem wurden Erleichterungen für kleine Unternehmen vorgesehen, z.B. dass nicht alle Verfahren dokumentiert werden müssen. Umweltmanagementsystem / UMS [ISO 14001]Der Teil des betrieblichen Managements, der sich auf den Umweltschutz bezieht. Ein System von dokumentierten Zuständigkeiten, Kompetenzen und Verfahren, das die Umweltauswirkungen des Unternehmens beeinflusst. Die internationale Norm DIN EN ISO 14001, die als Anhang I in die neue EMAS II aufgenommen wurde, beschreibt Aufbau und Arbeitsweise eines Umweltmanagementsystems, das sich ein Unternehmen zertifizieren lassen kann. Die ISO 14001-Zertifizierung ist weltweit anerkannt. Umwelterklärungen und -berichteGemäß Artikel 3, (2)c EMAS II- Verordnung müssen Unternehmen, die am Öko-Audit teilnehmen mindestens alle 3 Jahre eine Umwelterklärung gemäß Anhang III der Verordnung abgeben, in der das Umweltmanagementsystem und die Erreichung der selbstgesetzten Umweltschutzziele beschrieben werden müssen. Die Umwelterklärung wird durch einen externen Umweltgutachter geprüft und für gültig erklärt und muss dann „interessierten Kreisen“ zugänglich gemacht werden. Danach erhält die Firma das Teilnahmezertifikat. Größere Firmen müssen jährliche Aktualisierungen der Umwelterklärung erarbeiten und vom Gutachter prüfen lassen. Betriebliche ÖkobilanzenÖkobilanzen dienen der Analyse des betrieblichen Umweltschutzes. Die einfachste Form ist die Input/Output-Bilanz (auch Ökokontenrahmen genannt), bei der alle in die Produktionsstätte eingehenden und ausgehenden Material- und Energieflüsse gegenübergestellt werden. Aufwändiger ist eine Produkt-Ökobilanz (auch Life Cycle Analysis, LFA genant), bei der auch die Umweltauswirkungen von vorgeschalteteten Produktionsstufen und des späteren Gebrauchs sowie der Entsorgung berücksichtigt werden. Eine solche Bilanz kann im Rahmen der Wesentlichkeitsbeurteilung [Link] notwendig sein, dabei kann jedoch oft auf die Ergebnisse von Studien, z.B. des Umweltbundesamtes, zurückgegriffen werden. Arbeitsschutz-Managementsystem (AMS)Nach § 3 (2) Arbeitsschutzgesetz hat "der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten SCC (Sicherheits-Certifikat für Contraktoren)ist ein System auf der Basis einer Checkliste, das von der niederländischen petrochemischen Industrie entwickelt worden ist und neben Arbeitssicherheit auch Umweltschutzgesichtspunkte beinhaltet. OHSAS 18001OHSAS (Occupational Health and Safety Assessment System) ist eine Weiterentwicklung der britischen AMS-Norm BS 8800. Es weist starke Übereinstimmung mit ISO 9001:2000 und ISO 14001 auf und eignet sich daher besonders gut für integrierte Managementsysteme (IMS). OHRISOHRIS (Occupational Health and Risk Managementsystem) ist vom bayerischen Sozialministerium gerade auch für kleine und mittlere Unternehmen entwickelt worden. ASCAASCA ist ein AMS-Modell des hessischen Sozialministeriums, das ganz klar mit der Zielrichtung entwickelt worden ist, behördliche Arbeitssicherheitsüberprüfungen durch Eigenkontrolle der Unternehmen zu ersetzen. Qualitätsmanagementsystem (QMS)Nach DIN 8402 umfasst ein QMS „alle Tätigkeiten des Gesamtmanagements, die im Rahmen eines QM-Systems die Qualitätspolitik, die Ziele und Verantwortlichkeiten festlegen sowie diese durch Mittel wie Qualitätsplanung, Qualitätslenkung, Qualitätssicherung und -verbesserung verwirklichen.“ Integrierte Managementsysteme (IMS)Die Integration von Qualitäts-, Umwelt- und Arbeitsschutz-Management zu einem integrierten Managementsystem bietet vielfältige Vorteile: Die Struktur und Dokumentation ist einheitlich und besser nachvollziehbar, durch kombinierte Audits kann Zeit und Geld gespart werden und die einmalige Umsetzung mit relativ hohem Aufwand erspart viele spätere Nacharbeiten. Gleichzeitig bietet ein solches System eine optimale Berücksichtigung aller drei Aspekte bei unternehmerischen Planungen oder neuen rechtlichen Anforderungen. Das IMS ist auch durch weitere Systeme ergänzbar, z.B. das Hygiene-Managementsystem HACCP. ManagementhandbücherZur Dokumentation eines Managementsystems dienen meist Managementhandbücher, in denen das jeweilige Managementsystem durch Organigramme, Flussdiagramme und Verfahrensanweisungen beschrieben wird. Das Handbuch muss einem Aktualisierungsdienst unterliegen und Änderungen dürfen nur von autorisierten Stellen in der Organisation vorgenommen werden. Das Handbuch kann in gedruckter Form (Lose-Blatt-Ordner) oder in EDV-Form im Firmen-Intranet vorliegen. RechtskatasterEin Rechtskataster ist ein Verzeichnis von speziellen Rechtsnormen, die ein Unternehmen einhalten muss. Es ist ein unverzichtbarer Teil jedes speziellen Managementsystems und muss einem dokumentierten Aktualisierungsdienst unterliegen. Es kann in Papier- oder EDV-Form vorliegen und muss den jeweils relevanten Mitarbeitern zugänglich sein. WesentlichkeitsbeurteilungNach Anhang VI der neuen Öko-Audit/EMAS II-Verordnung müssen Unternehmen ihre Umweltauswirkungen gemäß nachvollziehbaren und veröffentlichten Kriterien bewerten, um die bedeutendsten Umweltbelastungen zu erkennen und Prioritäten für Verbesserungsmaßnahmen zu setzen. Dabei müssen neben direkten Umweltaspekten am Produktionsstandort auch indirekte, z.B. aus der späteren Entsorgung des Produktes, berücksichtigt werden. Abfallbilanzen und –konzepteAbfallerzeuger, die mehr als 2000 kg besonders überwachungsbedürftige oder mehr als 2000 t überwachungsbedürftige Abfälle je Abfallschlüssel erzeugen, haben nach §§ 19 und 20 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz alle 5 Jahre ein Abfallwirtschaftskonzept und jährlich eine Abfallbilanz zu erstellen. Die Inhalte sind in der Abfallwirtschaftskonzept- und –bilanzverordnung vom 13.9.1996 festgelegt. AbfallbeauftragterBetreiber von genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 4 Bundesimmissionsschutzgesetz, von Anlagen nach § 1 Abfallbetriebsbeauftragtenverordung, von Anlagen, in denen regelmäßig besonders überwachungsbedürftige Abfälle anfallen sowie Betreiber von Rücknahmesystemen, Sortier-, Verwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlagen haben nach §§ 54 und 55 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz einen oder mehrere Abfallbeauftragte schriftlich zu bestellen. Der Abfallbeauftragte berät den Betreiber und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für die Kreislaufwirtschaft und die Abfallbeseitigung bedeutsam sein können. Nach § 4 Abfallbetriebsbeauftragtenverordung kann diese Funktion auch von einem Externen erfüllt werden. GewässerschutzbeauftragterBenutzer von Gewässern (Firmen), die mehr als 750 m³ Abwasser pro Tag einleiten dürfen, haben nach § 21 a Wasserhaushaltsgesetz einen oder mehrere Gewässerschutzbeauftragte schriftlich zu benennen. Der Gewässerschutzbeauftragte berät den Benutzer und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für den Gewässerschutz bedeutsam sein können. Nach § 21 c (3) muss die Arbeit des Gewässerschutzbeauftragten mit anderen Beauftragten des Umwelt- und des Arbeitsschutzes koordiniert werden, z.B. in einem Ausschuss. ImmissionsschutzbeauftragterBetreiber von genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 4 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImschG) oder 5. BImSchV, Anhang I, haben nach §§ 53 und 54 einen oder mehrere Immissionsschutzbeauftragte mit Beratungsfunktion schriftlich zu bestellen und der Behörde anzuzeigen. Die Rechte und Pflichten im Verhältnis zwischen Firma und Beauftragtem regeln §§ 55 bis 58 BimSchG. In der entsprechenden Durchführungsverordnung (5. BImschV , Immissionsschutz- und Störfallbeauftragtenverordnung) sind die Anforderungen an die Fach- und Sachkunde des Immissionsschutzbeauftragten festgelegt. Nach § 5 kann die Behörde auf Antrag die Bestellung eines externen Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten genehmigen, wenn die sachgemäße Erfüllung der Aufgaben gewährleistet ist. EmissionserklärungFirmen, die genehmigungsbedürftige Anlagen nach BImSchG betreiben, müssen nach § 27 des Gesetzes eine Emissionserklärung herausgeben, wenn ihre Anlage nicht der Befreiung von der Pflicht nach § 1 der 11. BImSchV unterliegt oder auf Behördenantrag nach § 7 befreit wurde. Die Emissionserklärung, die alle 4 Jahre ergänzt werden muss, enthält Angaben über Art, Menge, räumliche und zeitliche Verteilung der Emissionen der Anlage. LösemittelbilanzenNach der 31. Bundesimmissionsschutzverordnung (VOC-Verordnung) vom 21.8.2001 müssen Unternehmen, die mit lösemittelhaltigen Zubereitungen Druck-, Beschichtungs-, Klebe-, Imprägnier- oder andere Arbeiten nach Anhang II durchführen, durch eine jährliche Lösemittelbilanz gemäß Anhang V ermitteln, ob sie unter den Anwendungsbereich der Verordnung fallen und in diesem Fall die speziellen Anforderungen des Anhang III erfüllen. |
